Nach einem Urteil des LG Berlin (Urteil vom 15.05.2014 – 67 S 90/14) ist ein Zeuge, der heimlich ein Telefonat mitgehört haben soll, nicht zu vernehmen. Dort heißt es: „Der beklagtenseits benannte Zeuge durfte und darf über den Inhalt des behaupteten Telefongesprächs, das er ohne Wissen der Klägerin mitgehört hat, nicht vernommen werden. Denn in der Erhebung und Verwertung der Aussage eines Zeugen, der ein Telefonat ohne Einwilligung des Gesprächspartners mitgehört hat, liegt selbst angesichts der weiter fortschreitenden Entwicklung der Telekommunikationstechnologie ein Eingriff in das durch Art. 2 Abs. 1 i. V. mit Art. 1Abs. 1 GG geschützte Recht des Gesprächspartners am gesprochenen Wort, für den es einer dem Rang des grundrechtlichen Schutzes des allgemeinen Persönlichkeitsrechts Rechnung tragenden Rechtfertigung bedarf (BVerfG, Beschl. v. 9. Oktober 2002 – 1 BvR 805/98, NJW 2002, 3619 Tz. 31 ff.; BGH, Urt. v. 17. Oktober 2010 – VIII ZR 70/07, NJW-RR 2010, 1289 Tz. 28).“