„Ein Beschluss einer Wohnungseigentümergemeinschaft über die Vergabe von Handwerkerleistungen ist zumindest rechtswidrig, wenn in ihm der genaue Umfang der Arbeiten nicht zumindest durch Bezugnahme auf ein bestimmtes Angebot Beschlussinhalt geworden ist. Ein Beschluss einer Wohnungseigentümergemeinschaft über die Vergabe von Handwerkerleistungen ist zumindest rechtswidrig, wenn in ihm davon die Rede, das der „derzeit“ der günstigste Anbieter den Auftrag bekommen soll ohne dass festgehalten ist, bis wann günstigere Angebote zu dem gleichen Leistungsinhalt eingeholt werden sollen. Es ist immer möglich, ein „billigeres“ Angebot einzuholen, wenn man schlicht den Auftragsumfang herunterschraubt. Dies darf selbstverständlich im Zuge einer Vergleichbarkeit von Angeboten nicht geschehen, sodass bereits die Beschlussfassung über den Auftrag den genauen Inhalt des Auftrages beinhalten muss.
Urteil des AG Dortmund vom 03.03.2015, Az.: 512 C 53/14″