Im Grundsatz wird durch eine Zahlung des Rückstandes nach Kündigung nur die außerordentliche Kündigung unwirksam, nicht jedoch eine hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung. Das LG Bonn hat in einem nicht rechtskräftigen Urteil entschieden, dass unter Umständen auch das Festhalten an der ordentlichen Kündigung rechtsmissbräuchlich sein könnte.
LG Bonn, Urteil vom 06.11.2014
6 S 154/14