VermieterInfo: Verkehrssicherungspflicht des Vermieters

„Grundsätzlich ist der Eigentümer und Vermieter eines Grundstücks verkehrssicherungspflichtig für die Garagenzufahrt. Für die Beurteilung, ob eine Gefahrenlage vorliegt und welche Vorsorgemaßnahmen getroffen werden müssen, ist auf die Erwartungshaltung der jeweiligen Verkehrsteilnehmer abzustellen. Dabei ist auch der Gesamteindruck, den eine Verkehrsfläche den Verkehrsteilnehmern bietet und aus dem diese ihre Erwartungseinhaltung vernünftigerweise zu einem wesentlichen Teil herleiten, miteinzubeziehen. Ein Mieter, der gestürzt ist, kann sich daher aufgrund des Gesamteindrucks der Bodenbeschaffenheit der Garageneinfahrt darauf einzustellen haben, dass insbesondere die versandeten und unebenen Stellen vorsichtiger Betreten werden müssen und musste den Versandungen ausweichen.“

AG Coesfeld, 13.01.2016, 11 C 169/15

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