Ein durch den Einbau neuer Fenster verändertes Raumklima (mit einer möglichen Verlagerung des Taupunktes auf die Wand) stellt nur dann einen vom Vermieter zu vertretenden Mangel des Gebäudes dar, wenn den Veränderungen des Raumklimas vom Mieter nicht durch eine entsprechende, ihm zumutbare Veränderung seines Heiz- und Lüftungsverhalten wirksam begegnet werden kann. Zieht ein Mieter mehr als 20 Jahre nach dem Austausch der Fenster in die Wohnung ein, ist der Vermieter nicht deshalb für auftretenden Schimmelpilz verantwortlich, weil er den Mieter nicht ausreichend über die notwendigen Vorkehrungen zur Vermeidung von Schimmelbildung aufgeklärt hat.
Urteil des LG Detmold vom 07.10.2015, Az.: 10 S 42/15