Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass § 314 Abs. 3 BGB neben den speziell geregelten Vorschriften zur fristlosen außerordentlichen Kündigung im Wohnraummietrecht (§§ 543, 569 BGB) keine Anwendung findet. Damit ist eine Kündigung auch im Hinblick auf ältere (hier sieben Monate alte) Mietrückstände zulässig.
Urteil vom 13. Juli 2016 – VIII ZR 296/15