VerwalterInfo: Keine Sondervergütung des Verwalters für Hausgeldanfordern

Die Mahnung von säumigem Hausgeld ist beim Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft mit der Grundvergütung abgegolten. Das Grundhonorar deckt alle Leistungen des Verwalters ab, die mit der Verwaltertätigkeit typischerweise entstehen und insbesondere die im Gesetz genannten Aufgaben. Zu den Aufgaben der Verwaltung gehört nach § 27 Abs. 1 Nr. 4 WEG die Anforderung von Beiträgen. Der Begriff „Anfordern“ setzt dabei eine Tätigkeit voraus. Anders als dem folgenden Begriff „Entgegennahme“ wohnt dem Begriff des „Anforderns“ ein aktives Handeln inne. Der Verwalter ist deshalb nach § 27 Abs. 1 Nr. 4 WEG nicht nur zur passiven Annahme von Geldern verpflichtet, sondern muss darüber hinaus auch aktiv dafür sorgen, dass die geschuldeten Beiträge gezahlt werden.

Urteil des AG Reutlingen vom 13.05.2016, Az.: 11 C 105/16

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