Zwar ist ein formularmäßiger Kündigungsausschluss in einem Mietvertrag gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam, wenn er einen Zeitraum von vier Jahren – gerechnet vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Mieter den Vertrag erstmals beenden kann – überschreitet. Allerdings ist die Klausel „Die Parteien verzichten wechselseitig auf die Dauer von 4 (in Worten: vier) Jahren auf ihr Recht zur ordentlichen Kündigung des Mietvertrags. Sie ist erstmals zum Ablauf dieses Zeitraums mit der gesetzlichen Frist zulässig.“ wirksam, da sie der gesetzlichen Regelung des § 557a Abs. 3 S. 2 BGB entspricht. Die Klausel ist dahin auszulegen, dass das Kündigungsrecht nicht erst nach Verstreichen der Vierjahresfrist, sondern – unter Beachtung der gesetzlichen Kündigungsfrist – zu deren Ablauf ausgeübt werden kann.
Beschluss des BGH vom 23.08.2016, Az.: VIII ZR 23/16