Der Vermieter darf mit einer vom Mieter geleisteten Mietkaution nur dann aufrechnen, wenn seine Ansprüche unstrittig oder rechtskräftig festgestellt sind. Das gilt nach Auffassung des AG Dortmund auch nach Beendigung des Mietverhältnisses.
AG Dortmund, 13.03.2018, 425 C 5350/17