Unterlassung vertragswidrigen Gebrauchs verjährt nicht!
Der aus § 541 BGB folgende Anspruch des Vermieters gegen den Mieter auf Unterlassung eines vertragswidrigen Gebrauchs der Mietsache verjährt während des laufenden Mietverhältnisses nicht, solange die zweckwidrige Nutzung andauert.
BGH, Urteil vom 19.12.2018 – XII ZR 5/18