Die Mietpreisbremse ist für Wohngebiete mit einem „angespannten Wohnungsmarkt“ vorgesehen. Diese Gebiete sollen wegen der erforderlichen Sachnähe die Länder festlegen dürfen. Die Mieten werden bei einer Wiedervermietung in Zukunft die ortsübliche Vergleichsmiete nur noch höchstens um 10 % übersteigen dürfen
Ausgenommen von der Mietpreisbremse sind die Mieten für Wohnungen in Häusern oder Häuser, bei denen es sich um Neubauten handelt sowie die erste Vermietung von Wohnungen oder Häusern nach umfassenden Modernisierung.
Die Länder erhalten für fünf Jahre die Möglichkeit, die Gebiete festzulegen, in denen die Mietpreisbremse gelten soll. Sie werden bis einschließlich 2020 Rechtsverordnungen erlassen können, um Gebiete für die Mietpreisbremse festzulegen. Diese Rechtsverordnungen bleiben dann aber – über das Jahr 2020 hinaus – bis zum Ablauf der in der Rechtsverordnung festgelegten Frist, also maximal fünf Jahre, wirksam.