Testamentsvollstreckung

Auseinandersetzung eingeplant.
Streit nicht ausgeschlossen.

Oft wird der Testamentsvollstrecker (oder auch „Nachlassverwalter“) von dem Verstorbenen zu seinen Lebzeiten selbst bestimmt, weil es sich bei diesem entweder um einen ihm Nahestehenden oder um einen Juristen seines Vertrauens handelt. Er kann aber in seinem Testament auch das zuständige Nachlassgericht darum bitten, einen Testamentsvollstrecker zu ernennen. So oder so: Aufgabe des „Nachlassverwalters“ ist es, den letzten Willen eines Verstorbenen zu erfüllen. Mit einer schlichten Verteilung des Erbgutes ist es allerdings nicht getan. So müssen ggf. Schulden getilgt, Forderungen eingetrieben, Sachwerte verkauft sowie die im Testament geforderten Auflagen überwacht werden. Die gebräuchlichste Art der Testamentsvollstreckung ist die Auseinandersetzungsvollstreckung. Sie findet immer dann Anwendung, wenn keine besonderen Anweisungen zur Aufteilung des Erbes von Seiten des Verstorbenen vorliegen.

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