Der Grundsatz heißt fifty-fifty.
Aber von was, bitte?
Unter Zugewinn versteht das Bürgerliche Gesetzbuch den Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt. Anfang und Ende werden dabei mit der Eheschließung bzw. der Ehescheidung der Ehepartner gleichgesetzt. Hat einer der Partner in dem so definierten, gemeinsamen Lebensabschnitt gar keinen oder einen niedrigeren Zugewinn als der andere erwirtschaftet, so kann er von diesem, nach Abzug der bestehenden
Verbindlichkeiten, die Hälfte seines Zugewinns einfordern. Grundlage dafür ist der Begriff der „Zugewinngemeinschaft“. Er besagt nicht, dass alle während der Ehe erworbenen Gegenstände gemeinschaftliches Vermögen beider Ehegatten werden. Die Zugewinngemeinschaft ist vielmehr ein Sonderfall der Gütertrennung.