Bestimmt eine Teilungserklärung in Abweichung zu den Vorschriften des WEG, dass Instandhaltung und Instandsetzung von Außenfenstern in einer Sondereigentumseinheit vom jeweiligen Sondereigentümer auf eigene Rechnung vorzunehmen ist, so ist er auch verpflichtet, die Beseitigung anfänglicher Baumängel an den Fenstern vorzunehmen.
2 S 36/14 WEG LG Koblenz, Beschluss vom 03.07.2014