Auch ein Beschluss betreffend durchzuführender Wartungsarbeiten muss hinreichend bestimmt sein. Bei Maßnahmen der Instandhaltung oder –setzung muss hinreichend bestimmt sein, welche konkreten Maßnahmen vorgenommen werden sollen. Regelmäßig müssen die Grundfragen der Art und Weise der Durchführung, also Umfang, Finanzierung, Ablauf und Kostenvoranschläge, geregelt werden (Bärmann/Merle, WEG, 12. Aufl., § 23 Rn. 56 m. w. N.). Die Bezugnahme auf ein bestimmtes Angebot ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn das Angebot mit hinreichender Sicherheit bestimmbar ist (Bärmann/Merle, a.a.O.)LG Dortmund, 01.04.2014, 1 S 178/13