LG Köln, Beschluss vom 03.06.2014 – 10 S 48/14
Der Mieter kann sich gegenüber dem Vermieter nicht darauf berufen, dieser habe die Vorschriften der Energieeinsparverordnung (EnEV) verletzt. Den Vermieter trifft keine Vertragspflicht gegenüber dem Mieter, die Anforderungen der EnEV zu erfüllen. Die EnEV begründet eine rein öffentlich-rechtliche Pflicht des Vermieters, auf deren Einhaltung der Mieter nur dann einen Anspruch gegen den Vermieter hat, wenn das im Mietvertrag ausdrücklich bestimmt ist.