AG München, 423 C 16401/13
Wird das Erhöhungsverlangen mittels Einschreiben mit Rückschein versandt, ist es weder mit Einwurf des Benachrichtigungsscheins oder nach Ablauf der Lagerfrist zugegangen, wenn es tatsächlich nicht abgeholt wurde (vgl. Schmidt-Futterer, 11 Auflage vor § 558 BGB Rdnr. 72 ff.).