Der Gemeinschaft steht gegenüber einem Bauträger ein Anspruch auf Vorschusszahlung gemäß den §§ 634 Nr. 2, 637 Abs. 3 BGB nicht zu, wenn diese Forderung eine unzulässige Rechtsausübung (§ 242 BGB) darstellt.
Dass ist dann der Fall, wenn mit der Vorschussforderung eine doppelte Sicherheitsleistung geltend gemacht wird, weil die Mitglieder der Klägerin bereits einen Betrag einbehalten haben, weit über der Vorschussforderung liegt.
Es verstößt gegen Treu und Glauben, gegenüber der Bauträgerin geltend zu machen, dass die Gemeinschaft als Anspruchstellerin des Vorschussanspruches nicht personenidentisch sei mit denjenigen Erwerbern, die Einbehalte wegen Mängeln am Gemeinschaftseigentum gemacht haben. Wenn sich die Klägerin als Wohnungseigentümergemeinschaft die Durchsetzung der Mängelansprüche von den betroffenen Erwerbern übertragen lässt, hat sie den Nachteil des Auseinanderfallens der Rechtsträger des Gewährleistungsanspruchs und des Zurückbehaltungsrechts zu tragen. Die Beklagte darf deshalb nicht doppelt belastet werden.
LG Bonn 7 O 251/13