VermieterInfo: Wenn das Sozialamt nicht zahlt

Kommt der Mieter in Verzug, weil das Sozialamt nicht zahlt, ist die Kündigung auch dann möglich, wenn die Schuld am Ausbleiben der Miete beim Sozialamt liegt. Der BGH hat ausgeführt:

„Dem Verzugseintritt steht nicht entgegen, dass der Beklagte, um die Miete entrichten zu können, auf Sozialleistungen angewiesen war und diese Leistungen rechtzeitig beantragt hatte. Zwar kommt der Schuldner nur in Verzug, wenn er das Ausbleiben der Leistung im Sinne von § 276 BGB zu vertreten hat. Bei Geldschulden befreien jedoch wirtschaftliche Schwierigkeiten den Schuldner auch dann nicht von den Folgen verspäteter Zahlung, wenn sie auf unverschuldeter Ursache beruhen. Vielmehr hat jedermann nach dem Prinzip der einer Geldschuld zugrunde liegenden unbeschränkten Vermögenshaftung („Geld hat man zu haben“) ohne Rücksicht auf ein Verschulden für seine finanzielle Leistungsfähigkeit einzustehen. Dieses Prinzip gilt auch für Mietschulden. “

BGH-Urteil vom 4. Februar 2015 – VIII ZR 175/14

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