Ein Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Zustimmung zur Vergabe eines Auftrages im Namen der WEG setzt grundsätzlich das Vorliegen zumindest dreier Angebote voraus: „In der Regel sind drei Vergleichsangebote einzuholen, ehe der Auftrag vergeben wird, um eine Überteuerung zu vermeiden und, um ein qualitativ möglichst hochwertiges und zugleich günstiges Angebot einholen zu können (Bärmann/Merle, WEG, 12. A., § 21 Rn. 112 m. w. N.).“ LG Dortmund 1 S 221/12