„Wohnungseigentümer können einen Anspruch auf Unterlassung der Nutzung einer Eigentumswohnung als Heilpraktiker- bzw. Naturheilpraxis ohne eine Einwilligung des Verwalters bzw. Genehmigung der Wohnungseigentümer haben. Dies ist der Fall, wenn die Nutzung der Wohnung als Heilpraktiker- bzw. Naturheilpraxis bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise die Annahme rechtfertigt, dass die Nutzung über eine solche zu Wohnzwecken hinausgeht und für die anderen Wohnungseigentümer Nachteile begründet, die über die mit einer zulässigen Wohnnutzung einhergehenden Nachteile hinausgehen und die von ihnen auch nicht im Interesse eines gedeihlichen Zusammenlebens in der Wohnanlage hinzunehmen sind. Es kommt nicht darauf an, ob ein Wohnungseigentümer das Recht hätte, in seinem Wohnungseigentum täglich bis zu fünf Besucher zu empfangen, sondern ob ein derart ausgeprägter Besucherverkehr mit wechselnden und ggfs. erkrankten Personen als typisch für eine Wohnnutzung einer 2,5-Zimmer-Wohnung angesehen werden kann (hier verneint).
Endurteil des LG München I vom 26.01.2015, Az.: 1 S 9962/14 WEG“
aus Jurion