Die Mietschuld ist als Bringschuld zu erfüllen. Für die Rechtzeitigkeit der Mietzahlung genügt es nicht, dass der Mieter am Tag der Fälligkeit einen Überweisungsauftrag erteilt. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Miete am Fälligkeitstag dem Konto des Vermieters gutgeschrieben ist. Dies gilt sowohl für die Gewerbe- als auch für die Wohnungsmiete.
LG Freiburg, Urteil vom 28.04.2015 – 9 S 109/14