„Die Kausalität, und im Gefolge die Anfechtbarkeit eines mit einem formellen Mangel behafteten Beschlusses ergibt sich bereits daraus, dass sich der Mangel auf das Ergebnis der Beschlussfassung zumindest ausgewirkt haben könnte. Eine Ungültigerklärung von Beschlüssen scheidet in der Regel nur dann aus, wenn feststeht, dass sich ein Beschlussmangel auf das Abstimmungsergebnis nicht ausgewirkt hat.“ Im Grundsatz muss davon ausgegangen werden, dass der nicht ordnungsgemäß geladene und daher nicht erschienene Wohnungseigentümer durch Nutzung seines Rederechtes ein anderes Abstimmungsergebnis hätte herbeiführen können.
LG München 36 S 25536/13 WEG