Es besteht keine Pflicht zur Gewährung von Deckungsschutz aus einer privaten Haftpflichtversicherung im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der Versicherten durch ihren Vermieter auf Schadenersatz wegen Beschädigung der Mietsache, wenn diese auf „übermäßiger“ Nutzung beruht. Eine Beanspruchung der Mietsache ist als übermäßig anzusehen, wenn sie über das für den einzelnen Raum vereinbarte oder übliche Maß quantitativ oder qualitativ erheblich hinausgeht und deshalb zu erhöhter Abnutzung oder erhöhtem Verschleiß oder einem anderen Schadensrisiko führt. Dies ist der Fall, wenn die Mieterin in ihrer Wohnung vier Katzen hält, die sie nicht hinreichend beaufsichtige kann und es infolgedessen zu starken Beschädigungen der Mietsache durch Katzenurin komm.
Urteil des OLG Hamm vom 30.01.2015, Az.: 20 U 106/14