Die nachbarlichen Rechte und Pflichten sind weitestgehend im Nachbarrechtsgesetz NRW geregelt. Hierneben gibt es noch die Rechtsprechung zum nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis. Nur in engen Grenzen sind hier Ansprüche des Nachbarn auf Beseitigung von Anpflanzungen denkbar, die sich im Rahmen des NachbarRG NRW halten. „Ein aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis hergeleiteter Beseitigungsanspruch kommt mit Rücksicht auf die nachbarrechtlichen Sonderregelungen nur in Ausnahmefällen in Betracht. Er setzt voraus, dass die Kläger wegen der Höhe der Bäume ungewöhnlich schweren und nicht mehr hinzunehmenden Nachteilen ausgesetzt werden.“
Pressemitteilung Nr. 116/2015 vom 10.07.2015 zum Urteil vom 10. Juli 2015 – V ZR 229/14