VermieterInfo: Schönheitsreparaturen

Eine Klausel, nach der die Schönheitsreparaturen durch den Mieter regelmäßig auszuführen sind, wenn das Aussehen der Wohnräume mehr als nur unerheblich durch den Gebrauch beeinträchtigt ist, kann wirksam verabredet werden, wenn die Wohnung renoviert übergeben wurde.

BGH, Urteil vom 18.03.2015 – VIII ZR 242/13

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