VermieterInfo: Mieterinsolvenz

Ein Vermieter ist nach dem Wirksamwerden einer so genannten Enthaftungserklärung der Treuhänderin nach § 109 Abs. 1 S. 2 InsO nicht (mehr) gehindert, eine außerordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs mit Erfolg auch auf vor Insolvenzantragstellung nicht gezahlte Mieten, mit denen der Mieter in Verzug geraten ist, zu stützen. Die Kündigungssperre des § 112 InsO gilt nach Wirksamwerden der Enthaftungserklärung des Insolvenzverwalters nach § 109 Abs. 1 S. 2 InsO weder im Insolvenzverfahren noch in dem sich daran anschließenden Restschuldbefreiungsverfahren. Der Verzug des Mieters mit der Entrichtung der Miete endet nicht mit der Insolvenzeröffnung.

BGH vom 17.06.2015, Az.: VIII ZR 19/14

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