Vermieter Info: nachträgliche Mietzahlung

Der BGH hat sich im Rahmen einer Entscheidung unter anderem auch zu der Frage geäußert, ob auch die auf Zahlungsverzug gestützte ordentliche Kündigung unwirksam wird, wenn der Mieter die Zahlung nachholt. Hierzu hat er unter Randnummer 22 ausgeführt:

Dass die Beklagte die für Mai und Juni 2012 ausstehenden Mietzahlungen im April und Mai 2013 und somit noch innerhalb der Schonfrist beglichen hat, führt nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB, denn diese für die fristlose Kündigung vorgesehene Heilungsmöglichkeit ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats auf die ordentliche Kündigung nicht (analog) anwendbar (Senatsurteile vom 16. Februar 2005 – VIII ZR 6/04, NZM 2005, 334 unter II 2 a-d mwN; vom 10. Oktober 2012 – VIII ZR 107/12BGHZ 195, 64 Rn. 28).“

BGH vom 01.07.15 VIII ZR 278/13

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