Der Anspruch auf Erstattung einer wegen Flächenabweichung ( größer 10 %) überzahlter Miete verjährt in der regelmäßigen Frist (drei Jahre). Der Lauf der Vewrjährungsfrist beginnt mit Kenntnis des Mieters von der Flächenabweichung. Das ist grundsätzlich erst nach einer Vermessung der Fall.
AG Koblenz 152 C 3763/14