VerwalterInfo: Teilanfechtung der Abrechnung

Das LG Frankfurt a.M. hat entschieden dass Abrechnungen der Verwaltung nur in Teilen angegriffen werden können, wenn sich der Fehler nicht in allen Positionen bemerkbar macht:Denn nach der Rechtsprechung des BGH ist § 139 BGB bei Wohnungseigentumsbeschlüssen jedenfalls dann entsprechend anwendbar, wenn diese – wie hier – nicht lediglich interne Wirkung entfalten, sondern auf die Begründung, Änderung oder Aufhebung rechtlicher Befugnisse oder Pflichten gerichtet sind (BGH V ZR 193/11, Rn 12 – zitiert nach […]; BGHZ 139, 289, 298) und es sich bei den beanstandeten Teilregelungen – ebenfalls wie hier – um rechnerisch selbständige und abgrenzbare Teile (BGH V ZR 193/11, Rn 12 – zitiert nach […], BGH Urteil vom 4. Dezember 2009 – V ZR 44/09, NJW 2010, 2127 Rn. 6; Beschluss vom 15. März 2007 – V ZB 1/06BGHZ 171, 335, 339 Rn. 12) handelt. Denn Sinn und Zweck von § 139 BGBist es, ein teilweise nichtiges Rechtsgeschäft nach Möglichkeit im Übrigen aufrechtzuerhalten, wenn dies dem tatsächlichen oder hypothetischen Parteiwillen entspricht (BGH V ZR 193/11, Rd 13 – zitiert nach […]; BGH – V ZR 14/08, NJW 2009, 1135, 1136 [BGH 17.10.2008 – V ZR 14/08] Rn. 12).

Dies führt dazu, dass eine Jahresabrechnung, soweit kein durchgreifender Fehler vorliegt hinsichtlich der Positionen, die nicht fehlerhaft sind, aufrecht erhalten bleibt (vgl. auch LG Frankfurt am Main WuM 2015,451). Dies gilt hier von Vorneherein für alle Positionen mit Ausnahme der Positionen Rechtsstreitkosten und Gartenkosten, die alleine innerhalb der Anfechtungsbegründungsfrist (§ 46 Abs. 1 WEG) angegriffen worden sind.“

Landgericht Frankfurt am Main
Urt. v. 23.07.2015, Az.: 2-13 S 172/1

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