VerwalterInfo: Pflichtverletzung des Verwalters

Bei erheblichen Pflichtverletzungen des Verwalters kann er abberufen und sein Vertrag fristlos gekündigt werden: „Ein wichtiger Grund für die außerordentliche Kündigung wird bejaht, wenn nach Treu und Glauben eine Fortsetzung der Zusammenarbeit mit dem Verwalter nicht zugemutet werden kann und deshalb das Vertrauensverhältnis zerstört ist. Eine Zerstörung des Vertrauensverhältnisses kann insbesondere infolge schwerwiegender Pflichtverstöße, Rechtsmissbrauch, oder aus mehreren, für sich genommen nicht ausreichend schwerwiegenden Umständen gegeben sein (Bärmann, § 26, Rdn. 203, 204 WEG). Beispielhaft wird in § 26 WEG die nicht ordnungsgemäße Führung der Beschlusssammlung aufgeführt, wobei in diesem Fall auch eine Abmahnung nicht erforderlich ist. Eine solche ist ebenfalls nicht erforderlich, wenn schwerwiegende Verstöße oder mehrmalige Verstöße vorliegen (vergleiche Bärmann, § 26, Rdn. 207). Ein wichtiger Grund wird weiterhin angenommen, wenn der Verwalter eine unberechtigte Vergütung an sich selbst auszahlt oder wenn er entgegen seiner Verpflichtung nach § 27 Abs. 5 WEG die Gelder der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht von seinem Vermögen getrennt hält (vergleiche Bärmann, § 26, Rdn. 230).“

AG Essen 26.08.2015  196 C 37/15

 

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