„Die Formularklausel in einem gewerblichen Mietvertrag, „Der Mieter kann gegenüber dem Mietzins nicht mit einer Gegenforderung aufrechnen oder ein Minderungs- oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, es sei denn, dass der Anspruch unbestritten bzw. rechtkräftig festgestellt ist“, ist wirksam.“
OLG Düsseldorf 10 U 114/12