„Die Ausschlussfrist für die Erstellung der Betriebskostenabrechnung wird durch eine „lediglich fristwahrende“ Abrechnung mit bewussten Falschangaben nicht gewahrt.“
LG Bonn, Urteil vom 08.01.2015 – 6 S 138/14
„Die Ausschlussfrist für die Erstellung der Betriebskostenabrechnung wird durch eine „lediglich fristwahrende“ Abrechnung mit bewussten Falschangaben nicht gewahrt.“
LG Bonn, Urteil vom 08.01.2015 – 6 S 138/14
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