VermieterInfo: Endrenovierung in der Geschäftsraummiete

1. Handeln Pächter und Verpächter gemeinsam gegenüber einem potenziellen Erwerber die Bedingungen des Pachtvertrages aus und schließen Pächter und Verpächter diesen Vertrag dann ab, gilt keiner von ihnen als Verwender i.S.d. §§ 305 ff. BGB.

2. Gegen die Wirksamkeit von zwischen den Parteien individuell vereinbarten Endrenovierungsklauseln bestehen bei der Geschäftsraummiete grundsätzlich keine Bedenken (vgl. nur BGH, Urt. v. 18.03.2009, XII ZR 200/06, MDR 2009, 678).

OLG Rostock, 19.03.2015 – 3 U 15/14

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