„Die seitens der Beklagten gemäß Gutachten erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung von Tauwasser an den Kältebrücken, nämlich täglich drei- bis viermaliges Stoßlüften, sind nicht überobligatorisch. Insbesondere ist seitens des Klägers keine Nachrüstung der Wärmedämmung geschuldet, die derzeit dem Baujahr des Hauses entspricht.“
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 16.01.2015 – 2-17 S 51/14