In Gewerberaummietverträgen ist nach der Rechtsprechung des Kammergerichts Berlin eine Klausel, nach der eine Minderung der Mietzahlungen nur bei anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen möglich ist nicht wegen einer unangemessenen Benachteiligung unwirksam.
Beschluss des KG Berlin , Az.: 8 W 45/15