VerwalterInfo: Rauchmelder

Die Wartungspflicht betreffend die Rauchmelder kann nicht durch Beschluss auf die einzelnen Wohnungseigentümer übertragen werden, sondern obliegt per Gesetz dem Nutzer der Wohnung.(Die landesrechtliche Vorschrift:§ 49 Abs. 7 S. 4 LBauO NW). Ein anderslautender Beschluss ist nichtig.

„Der Landesgesetzgeber möchte nämlich denjenigen in Verantwortung nehmen, der die Funktionsfähigkeit der Rauchmelder ständig im Auge hat und sofort eingreifen kann, wenn Fehler auftreten. Diese Kontrollmöglichkeit hat nur derjenige, der sich ständig in der Wohnung aufhält. Aus diesem Grunde hat sich der Landesgesetzgeber nicht für eine eigentumsbezogene Wartungspflicht entschieden, sondern grundsätzlich auf den unmittelbaren Besitz abgestellt.

AG Bottrop, 18.09.2015, 20 C 25/15

 

 

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