Bei geförderten Wohnungen führt ein Verstoß gegen die sich nach den Bestimmungen des Landeswohnraumförderungsgesetzes Baden-Württemberg (LWoFG) ergebende höchstzulässige Miete zu einer Teilnichtigkeit der Vereinbarung mit der Folge führt, dass der Mieter überzahlte Beträge ohne Rechtsgrund geleistet hat und sie nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB zurückfordern kann. Es ergibt sich bereits aus den gesetzlichen Vorschriften (§ 19 Abs. 5 S. 1, Abs. 1, 2 in Verbindung mit § 32 Abs. 3, § 29 LWoFG), dass die Vereinbarung einer höheren als der höchstzulässigen Miete unwirksam ist. Bei der Einordnung der Wohnlage handelt es sich um eine vom Gericht vorzunehmende Wertungsfrage, sodass es auf die etwaige Einschätzung eines Zeugen nicht ankommt.
Beschluss des BGH vom 15.03.2016, Az.: VIII ZR 82/15