VermieterInfo: Streitwert

Für die Bestimmung des Streitwerts ist allein das Interesse des Klägers im Zeitpunkt der Antragstellung bis zur tatsächlichen Räumung des Mietobjekts maßgebend. Zu berücksichtigen ist dabei die voraussichtliche Dauer des Erkenntnisverfahrens bis zu einem vollstreckbaren Vollstreckungstitel, die in der Regel mit sechs Monaten anzusetzen ist. Insgesamt ist daher auch in einfach gelagerten Fällen grundsätzlich eine Zeitspanne von 12 Monaten anzunehmen. Somit bestimmt sich der Streitwert eines Antrags auf Zahlung künftiger Nutzungsentschädigung bis zur Räumung des Mietobjekts auf das 12-fache der künftigen monatlichen Nutzungsentschädigung.

Beschluss des OLG Hamburg vom 12.04.2016, Az.: 8 W 62/15

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