VermieterInfo: Einwendungsausschluss

Nach § 556 Abs. 3 S. 5 BGB obliegt es dem Mieter, gegenüber dem Vermieter Einwendungen gegen die Abrechnung bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Gemäß § 556 Abs. 3 S. 6 BGB kann der Mieter nach Ablauf dieser Frist Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, er hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Der Einwendungsausschluss gemäß § 556 Abs. 3 S. 6 BGB gilt grundsätzlich auch für solche Kosten, die in Verbindung mit der Betriebskostenverordnung in der Wohnraummiete generell nicht auf den Mieter umgelegt werden können. Weder aus dem Wortlaut des § 556 Abs. 3 S. 5, 6 BGB noch aus dem Sinn und Zweck der Vorschriften ergeben sich Hinweise auf eine Beschränkung des Einwendungsausschlusses.

Urteil des BGH vom 11.05.2016, Az.: VIII ZR 209/15

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