Verschmutzt der Mieter die Terrasse der unter ihm wohnenden Partei durch Hinunterwerfen von Knochen, Tonscherben, Erde und Grünabfälle und ist er der Verursacher vielfacher nächtlicher Ruhestörungen, so sind solche Verhaltensweisen nicht lediglich Bagatellen, sondern stören den Hausfrieden massiv. Eine außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses ist in diesem Fall gerechtfertigt.
Urteil des LG Köln vom 15.04.2016, 10 S 139/15