VermieterInfo: Keine Kostenbeteiligung des Mieters an Schönheitsreparaturen des Vermieters

Eine formularmäßige Verpflichtung des Mieters, einen Kostenbeitrag zu – seitens des Vermieters durchzuführenden – Schönheitsreparaturen zu leisten, ist wegen unangemessener Benachteiligung gem. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Im Ergebnis handelt es sich hierbei um eine vom BGH als unwirksam angesehene Quotenabgeltungsklausel.

LG München I, Urteil vom 07.04.2016 – 31 S 3878/16

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