1. Erheblicher Schimmelpilzbefall, der seine Ursache in dem Nutzerverhalten des Mieters hat, kann einen Schadensersatzanspruch des Vermieters auch wegen einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung begründen.
2. Zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Sachverständigenkosten hat der Mieter dem Vermieter als Schadensersatz zu ersetzen.
AG Duisburg-Hamborn, Urteil vom 15.03.2016 7 C 274/13