VerwlterInfo: Geltendmachung von Hausgeld

Ein Verwalter kann haften, wenn er schuldhaft gegen seine Pflichten aus dem Verwaltervertrag verstoßen hat, indem er es unterlassen hat, den sich aus einer beschlossenen Jahresabrechnung ergebenden Nachzahlbetrag gegen einen Wohnungseigentümer einzuziehen. Der Verwalter ist gem. § 27 Abs. 1 Nr. 4 WEG verpflichtet, die zu zahlenden Wohngelder einzuziehen. Die Erhebung der Anfechtungsklage berührt nicht die Leistungspflicht. Dies ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz gem. § 23 Abs. 4 WEG. Eine weitere Pflichtverletzung des Verwalters kann darin liegen, dass eine Nachzahlungsforderung gegen eine Miteigentümer während seiner Amtstätigkeit verjährt ist. Die Wohngeldansprüche unterliegen der dreijährigen Verjährungsfrist gem. § 195 BGB.

AG Köln Az.: 215 C 146/15

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