Auch bei der Gewerberaummiete trägt der Vermieter das Leerstandsrisiko. Eine Regelung, nach der die Kostenverteilung der Nebenkosten im Verhältnis der Mietfläche des jeweiligen Mieters zu den tatsächlich vermieteten Mietflächen im Objekt erfolgt, ist daher zumindest bezogen auf nicht allein verbrauchsabhängige Kosten unwirksam.
KG Berlin, 06.06.2016, 8 U 40/15