VermieterInfo: Tauben

Das Anlocken und Füttern von Tauben auf dem Balkon einer Eigentumswohnung ist von Gesetzes wegen verboten und führt in der Regel zu einem Unterlassungsanspruch der Eigentümergemeinschaft.

AG München, 23.09.2015, 485 C 5977/15

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