VermieterInfo: Mietwucher

 

1. Wird die ortsübliche Marktmiete um mehr als 50% überschritten, liegt Mietwucher vor.
2. Die Wohnflächenberechnung ist zunächst anhand der Vereinbarung der Mietvertragsparteien, andernfalls nach dem ortsüblichen Berechnungsmodus vorzunehmen. Ist auch das nicht möglich ist, kann die II. Berechnungsverordnung bzw. Wohnflächenverordnung herangezogen werden.
3. Für einen etwaigen Möblierungszuschlag muss dem jeweiligen Möbelstück ein Zeitwert bei vertragsgemäßer Nutzung beigemessen werden.
4. Dass der Wohnraum von „randständigen Personen“ genutzt werde, die diesen deutlich mehr strapazierten, rechtfertigt keinen Mietzuschlag.
5. Teppich bzw. Laminat können nicht ohne Weiteres als hochwertiger Bodenbelag angesehen werden.

LG Hamburg, Urteil vom 31.05.2016 –     316 S 81/15

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