1. Das ersatzlose Fällen eines Baums ist eine bauliche Veränderung, wenn der zu fällende Baum für die Gartenanlage mitprägenden Charakter hat.
2. Ein Baum darf nur gefällt werden, wenn von ihm eine Gefahr ausgeht und weniger einschneidende Gefahrenabwehrmaßnahmen als die Fällung nicht gegeben sind.
LG Berlin, 53 S 69/15