VermieterInfo: Warmwasserkosten

Hat der Vermieter in der Nebenkostenabrechnung über die Kosten des Warmwassers nicht verbrauchsabhängig abgerechnet, so ist regelmäßig nach der Heizkostenverordnung ein Abzug i.H.v. 15 % von den Warmwasserkosten geboten. Eine solche Kürzung findet nur dann nicht statt, wenn die Anbringung von Wärmeerfassungsgeräten mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist, wenn also die Aufwendungen für die Verbrauchserfassung nicht innerhalb von zehn Jahren durch Einsparungen erwirtschaftet werden können. Bei der Anbringung von Erfassungsgeräten sind Kosten für eine neue Verfliesung des Badezimmers nicht berücksichtigungsfähig. Hierbei handelt es sich um Folgekosten, die bei der Berechnung ohne Belang sind.

AG Köln, 12.04.2016, 219 C 352/15

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