Der Beschluss einer Eigentümerversammlung zur Wahl einer Person zum Verwalter und Abschluss eines Verwaltervertrages kann ordnungsmäßiger Verwaltung widersprechen, wenn keine ausreichende Anzahl von Alternativangeboten für die Bestellung eines Verwalters vorlag. Für die Vergabe von Aufträgen größerer Art müssen mindestens drei Vergleichsangebote eingeholt werden, weil die Entscheidung der Gemeinschaft nur dann ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen kann, wenn sie auf einer hinreichend fundierten Tatsachengrundlage beruht. Mit einem Wiederwahlbeschluss der Gemeinschaft kann eine zunächst ungültige Wahl ohne ausreichende Anzahl von Verwalterangeboten nicht geheilt werden, weil dies zu einer Umgehung der Voraussetzung zur Einholung von Vergleichsangeboten führen würde.
Urteil des LG Dortmund Az.: 1 S 455/15